Modautalschule / Modautal

Geschäftsordnung der Kinderbetreuung an der Modautalschule

  1. Die Betreuung ist dem Förderverein der Modautalschule e.V., Darmstädter Straße 46, 64397 Modautal angegliedert. Erziehungsberechtigte, deren Kind/Kinder in der Einrichtung betreut werden, müssen Mitglied des Schulfördervereins sein oder werden.
  2. Ziel der betreuten Grundschule ist es, in altersgemischten Gruppen eine qualifizierte pädagogische Betreuung für die Grundschulkinder 1.-3. Klasse (4. Klasse bei Bedarf oder pädagogisch sinnvoll) anzubieten. Das Betreuungsangebot stellt keinen zusätzlichen Unterricht oder Hausaufgabenhilfe dar.
  3. Voraussetzung für die Aufnahme in die betreute Grundschule ist ein schriftlich an den Vorstand zu richtenden Antrag. Über die Aufnahmen in die Betreuung entscheiden die in § 7 Abs. 3, der allgemeinen Vereinssatzung genannten Mitglieder des Vorstandes: 1. Vorsitzende/der, 2. Vorsitzende/der, 3. Rechner/in. Der oder die Schriftführer/in können hierbei beratend hinzu genommen werden, haben jedoch kein Stimmrecht. Der oben genannte Vorstand ist in Sachen Betreuung beschlußfähig, wenn 2/3 seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht. Die Mitgliedschaft in der Betreuung beginnt mit der Aufnahme durch den Vorstand. Sie endet durch Tod. Ausschluß, Streichung von der Betreuungsliste oder Kündigung. Generell ist die KÜNDIGUNG DER BETREUUNG nur zum Schulhalbjahr 31.01/ bzw. zum Schuljahresende 31.07. möglich. Sie muß mindestens einen Monat vorher dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand. Ein Betreuungsmitglied kann durch Beschluß des Vorstandes von der Mitgliederliste der betreuten Grundschule gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von dem monatlichen Betreuungsbetrag und von eventuell erhobenen Umlagen im Rückstand ist. Die Kündigung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung eine Frist von einem Monat verstrichen ist und in dieser Mahnung eine Kündigung angedroht wurde. Wenn ein Mitglied der betreuten Grundschule (KIMO), bzw. betreutes Kind, in grober Weise die Interessen des Betreuungsangebotes verletzt, kann es durch Beschluß des Vorstandes aus dem Betreuungsangebot ausgeschlossen werden. Vor der Beschlußfassung muß der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. In ganz groben Fällen und bei Gefahr im Verzug kann der Ausschluß mit sofortiger Wirkung erfolgen. Der Beschluß ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzustellen. Ausschluß oder Kündigung des Betreuungsplatzes entbinden das betroffene Mitglied nicht von der Verpflichtung der Zahlung der Mitgliedsbeiträge bis zur Wirksamkeit einer dieser Maßnahmen.
  4. Angemeldete und in die Betreuung aufgenommene Mitglieder haben den, von den in Pos. 3  genannten Vorstandsmitgliedern nach Sachzwang festgesetzten monatlichen Betreuungsbetrag zu zahlen, der spätestens am 3. Werktag des laufenden Monats zu entrichten ist. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten können Umlagen erhoben werden. Über diese Maßnahme ist zuvor ein Beschluß des nach § 7 der Satzung festgelegten Gesamtvorstandes und der Hauptversammlung bzw. Mitgliederversammlung der betreuten Grundschule herbeizuführen. Höhe und Änderung der Fälligkeit der Monatsbeiträge entscheidet der, wie in Pos. 3 festgelegt, der Vorstand nach Sachzwang. Das gleiche gilt für die Umlage des Essengeldes. Das Essengeld kann hingegen in geeigneten Fällen ganz oder teilweise nach freiem Ermessen des Gesamtvorstandes erlassen oder gestundet werden. Eine Kostendeckung ist hierbei jedoch sicherzustellen.
  5. Die betreute Grundschule (KIMO) finanziert sich aus Elternbeiträgen, Zuschüssen der Gemeinden und der Übernahme von Sachkosten (Raumnutzung, Strom, Wasser, Reinigung des Betreuungsraumes) durch den Landkreis Darmstadt-Dieburg. Die Verwendung dieser Mittel ist ausschließlich für die Aufgaben der betreuten Grundschule (KIMO) bestimmt! (Zweckgebundenheit) DIE SCHULBETREUUNG KIMO FINANZIERT SICH UNABHÄNGIG VON DEM FÖRDERVEREIN DER MODAUTALSCHULE e.V.
  6. Anerkennung als freier Träger der Jugendhilfe gem § 75 KJHG Jugendhilfeausschuss Landkreis Darmstadt-Dieburg vom 09.11.2000.
    1. Als Träger der freien Jugendhilfe können juristische Personen und Personenvereinigungen anerkannt werden, wenn sie
      • auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 tätig sind.
      • gemeinnützige Ziele verfolgen,
      • aufgrund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lassen, dass sie einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande sind,
      • die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten.
    2. Einen Anspruch auf Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe hat under den Voraussetzungen des Absatzes 1, wer auf dem Gebiet der Jugendhilfe mindestens drei Jahre tätig gewesen ist.
    3. Die Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffenltichen Rechts sowie die auf Bundesebene zusammengeschlossenen Verbände der freien Wohlfahrtspflege sind anerkannte Träger der freien Jugendhilfe.

SGB Achtes Buch § 1

Recht auf Erziehung, Elternverantwortung, Jugendhilfe

  1. Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit.
  2. Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuförderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
  3. Jugendhilfe soll zur Verwirklichung des Rechts nach Absatz 1 insbesondere
    1. junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung fördern und dazu beitragen, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen,
    2. Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Erziehung beraten und unterstützen,
    3. Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen,
    4. dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen.

Nach Eingang des Anerkennungsbescheides am 22. Nov. 2000 um die Punkte ergänzt, die durch die Anerkennung nach § 75 KJHG jetzt Geltung haben vorgelegt zur Genehmigung im Gesamtvorstand Sitzung 20.12.2000.